Judikatur - Versicherungsagentur SVIRAK

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Judikatur

Auf dieser Seite finden Sie einige Entscheidungen (zumeist vom OGH) zu interessanten Versicherungs- und Leistungsfragen.

Vielleicht stoßen Sie beim Durchforsten der Entscheidungen auf das eine oder andere Risiko welches Sie noch nicht versichert haben. Dann kann ich Ihnen bei der Risikoabsicherung sicherlich behilflich sein.

Oder Sie betrachten diese Fälle einfach aus der präventiven Sicht und versuchen ähnliche Verhaltensweisen, welche für Sie zum Nachteil sein könnten, generell zu vermeiden.
Schlagwort(e): Haftpflicht, Solidarische Haftung, Brand durch Silvesterrakete
Sachverhalt:
Drei Männer feierten gemeinsam Silvester. Alle drei schossen im Ortsgebiet jeweils Silvesterraketen aus Bierflaschen ab. Bei einem der Männer fiel während des Abschusses die Bierflasche um, die Rakete konnte nicht mehr senkrecht aufsteigen und beschädigte bei der Explosion die Hecke auf einem Nachbargrundstück. Laut OGH haften nun alle drei Männer solidarisch für den entstandenen Schaden, da sich alle drei rechtswiedrig (unsachgemäßes gemeinsames abfeuern von Silvesterraketen im Ortsgebiet) verhielten, war es nur dem Zufall geschuldet, dass bei einem der Männer die Bierflasche umgafallen ist.
Gericht und Geschäftszahl: OGH - 1 Ob 178/18k
Schlagwort(e): Unfallversicherung, Leistungsfreiheit bei Alkoholisierung
Sachverhalt:
Ob eine (private) Unfallversicherung leistungspflichtig oder leistungsfrei ist, richtet sich nicht nur nach dem Grad einer Alkoholisierung der verletzten (versicherten) Person, sondern auch nach der Art der Tätigkeit welche zum Unfallszeitpunkt ausgeübt wurde. Je gefahrengeneigter eine Tätigkeit ist, desto geringer muss der Grad einer Alkoholisierung sein damit die Unfallversicherung (noch) leistungspflichtig ist. Einen konkreten bzw. allgemein gültigen Alkoholisierungsgragd der der OGH in seiner Rechtssprechung bis daot immer vermieden.
Gericht und Geschäftszahl: OGH 7 Ob 93/18d
Schlagwort(e): KFZ-Kaskoversicherung; Keine Leistung bei Fahrerflucht (§ 4/5 StVO)
Sachverhalt:
Ein Kraftfahrzeuglenker beschädigte auf einer öffentlichen Straße einen Kirschenbaum sowie einen Leitpflock. Sein Fahrzeug wurde dabei schwer beschädigt. Gemäß § 4/5 StVO hätte er den Unfall "ohne unnötigen Aufschub" bei der Polizei melden müssen, da ein sog. Lenkerausgleich (Feststellung der Identität gegenüber dem bzw. den Geschädigten - hier Straßenerhalter und Besitzer des Kirschbaumes) wegen Nichtanwesenheit der Geschädigten nicht möglich war. Zudem ließ der Lenker sein beschädigtes Fahrzeug am Unfallsort verkehrsbehindernd und ungesichert zurück. Den Unfall meldete er bei der Polizei erst nach mehr als 9 Stunden.
Die Kasko-Versicherung lehnte die Deckung ab, da der Lenker an seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes durch sein Verhalten nicht mitwirkte.
Auch die KFZ-Haftpflichtversicherung würde sich in derartigen Fällen (allerdings nur bis € 11.000,-) auf die Leistungsfreiheit berufen.
Gericht und Geschäftszahl: OGH 7 Ob 55/18s
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